Die o.g. Satzung finden Sie hier.
Die o.g. Hauptsatzung finden Sie hier.
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Satzung des Bebauungsplans „Alter Ortskern – Neuaufstellung, 1. Änderung, Kinderhaus St. Gabriel“ mit örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat hat am 24.09.2024 den Bebauungsplan „Alter Ortskern – Neuaufstellung, 1. Änderung, Kinderhaus St. Gabriel“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.
Maßgebend für den Bebauungsplan sind der angefügte Lageplan des Büro SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten in der Fassung vom 09.09.2024 sowie die textlichen Festsetzungen mit Planzeichenerklärung und die Begründung jeweils in den am 09.09.2024 rechtskräftigen Fassungen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Alter Ortskern – Neuaufstellung, 1. Änderung, Kinderhaus St. Gabriel“ gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird in der Gemeindeverwaltung Bietigheim, Malscher Straße 22, 76467 Bietigheim, Bauverwaltung, Zimmer 31 kostenlos zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten und auf der Homepage der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
sowie nach § 4 Abs. 4 GemO (Gemeindeordnung für Baden-Württemberg) etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder von aufgrund der GemO erlassenen Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bietigheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Auf die Vorschriften von § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ansprüche über die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Bietigheim, 02.10.2024
gez. Constantin Braun
Bürgermeister
BPlan Alter Ortskern-Neuaufstellung, 1. Änderung, Kinderhaus St. Gabriel - zeichnerischer Teil.pdf
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 24. September 2024 wurde vom Bietigheimer Gemeinderat der Jahresabschluss 2022 der Gemeinde Bietigheim und Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs Wasserversorgung festgestellt.
Den Jahresabschluss 2022 des Kernhaushalts finden sie hier.
Den Jahresabschluss 2022 des Eigenbetriebs Wasserversorgung finden sie hier.
Gemäß § 81 Abs. 3 GemO liegen die Jahresabschlüsse an sieben Tagen und zwar vom 07.10.2024 bis einschließlich 15.10.2024, im Rathaus Zimmer 15 (Rechnungsamt), öffentlich aus.
Die Hauptsatzung finden Sie hier.
Die öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan "Pfaffenpfädel" finden Sie hier.
Die o.g. öffentliche Bekanntmachung finden Sie hier.
Öffentliche Bekanntmachung - 1. Offenlage der vorläufigen Teilergebnisse zur kommunalen Wärmeplanung
Die o.g. öffentliche Bekanntmachung finden Sie hier.
Bekanntmachung zur Durchführung der Wahlen
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 14. Mai 2024 wurde vom Bietigheimer Gemeinderat der Jahresabschluss 2021 der Gemeinde Bietigheim festgestellt.
Der Jahresabschluss finden sie hier.
Gemäß § 81 Abs. 3 GemO liegt der Jahresabschluss an sieben Tagen und zwar vom 03.06.2024 bis einschließlich 11.06.2024, im Rathaus Zimmer 15 (Rechnungsamt), öffentlich aus.
Die Öffentliche Bekanntmachung finden Sie hier.
Bekanntmachung Wahlvorschläge zur ahl des Gemeinderats am 09. Juni 2024
Mit Schreiben vom 27.02.2024 hat das Landratsamt Rastatt die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2024 sowie des Wirtschaftsplanes für den Eigenbetrieb Wasserversorgung bestätigt.
Gemäß § 81 Abs. 3 GemO liegen der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung sowie der Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Wasserversorgung an sieben Tagen und zwar vom 29.02.2024 bis einschließlich 08.03.2024, im Rathaus Zimmer 11 (Rechnungsamt), öffentlich aus.
Öffentlich bekannt gemacht am 28.02.2024
Die Gemeinde Bietigheim führt vom 01.04.2024 bis zum 31.03.2025 ihre kommunale Wärmeplanung durch. Diese wird durch die nationale Klimaschutzinitiative durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit 90 % der Gesamtkosten gefördert (Förderkennzeichen: 67K25407).
Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert die Bundesregierung seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen. Weitere Informationen zum Fördermittelgeber und Projektträger finden sich unter www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie.
Mit der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gem. § 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) sowie der Vorgaben der nationale Klimaschutzinitiative wurde die Umwelt- und Energieagentur Kreis Karlsruhe GmbH mit Sitz in Bretten beauftragt.
Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten sieht § 33 Abs. 6 KlimaG BW folgende Regelungen vor: „Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekanntzumachen.“ Was durch diese Bekanntmachung geschieht.
Auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG BW) werden insoweit zudem zähler- oder gebäudescharfe Stromdaten erhoben.
Unter Beachtung von Art. 13, Abs. 3 und Art. 14, Abs. 1 und 2 der EU-Verordnung 2016/679 teilt die Gemeindeverwaltung Bietigheim Folgendes mit: Gemäß § 33 Abs. 5 KlimaG BW darf die Gemeinde Bietigheim die personenbezogenen Daten nicht für einen anderen Zweck weiterverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung gem. § 27 KlimaG BW). Die erhobenen und verarbeiteten Daten sind in Art und Umfang in § 33 KlimaG BW dargelegt. Bei der vorgeschriebenen Veröffentlichung des kommunalen Wärmeplans im Internet werden keine personenbezogenen Daten oder Daten, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen oder Einzelunternehmen ermöglichen, veröffentlicht. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt. Eine Veröffentlichung solcher Daten wäre allerdings nach einer ausdrücklichen Zustimmung der Betroffenen möglich. Eine solche Zustimmung würde im Fall des Entstehens eines solchen Bedürfnisses seitens der Stadt daher vor einer Veröffentlichung angefragt.
Die personenbezogenen Daten werden nach Verarbeitung bzw. Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gelöscht. Es besteht ein Auskunftsrecht gegenüber den verantwortlichen Stellen. Der bzw. die Datenschutzbeauftragte der Gemeinde ist unter der Adresse Malscher Straße 22, 76467 Biethgiem oder per Mail erreichbar: datenschutz@bietigheim.de. Darüber hinaus besteht ein Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde: Landesdatenschutzbeauftragter BW: Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart.
Der fertiggestellte kommunale Wärmeplan wird auf der Website der Gemeinde Bietigheim veröffentlicht.
Öffentliche Bekannmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024
Bekanntmachung Veröffentlichung der Haushaltssatzung des GVV für das Jahr 2024
Seite 3 und 4 des Haushaltsplans signiert
Seite 43 und 44 des Eigenbetriebs Abwasser signiert
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Friedhofsatzung der Gemeinde Bietigheim
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Alte Kirche
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Bürgerhaus „Alter Farrenstall“
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Bürgerzentrum „Alter Tabakschuppen“
Änderung der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Festhalle und Festplatz
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Mehrzweckhalle mit großem Nebenraum
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Grundschule Turnhalle mit Gymnastikräumen
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 über die Kalkulation der Abwasser- und Wassergebühren im Jahr 2024 rückwirkend zum 01.01.2024 beraten und entschieden.
Die Gemeinde Bietigheim ist rechtlich verpflichtet, ihre Abwasser- und Wassergebühren für das Jahr 2024 neu zu kalkulieren. Die Beschlussfassung über die neuen Gebührensätze kann zeitlich erst im kommenden Jahr erfolgen. Die Abwasser- und Wassersversorgungssatzung wird demnach rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft gesetzt. Die Verwaltung weist darauf hin, dass sich daraus Erhöhungen der Gebührensätze ergeben könnten. Falls es zu Gebührenerhöhungen kommt, könnten diese ab dem 01.01.2024 maximal wie folgt ansteigen:
• Wassergebühr von 1,65 €/m² auf bis zu 2,64 €/m³ (Erhöhung um bis zu 0,99 €/m³)
• zentrale Schmutzwassergebühr von 1,85 €/m³ auf bis zu 2,96 €/m³ (Erhöhung um bis zu 1,11 €/m³)
• zentrale Niederschlagswassergebühr von 0,31 €/m² auf bis zu 0,50 €/m² (Erhöhung um bis zu 0,19 €/m²)
Die Wasser- und Abwasserabschläge bleiben unverändert. Die Änderungen der Gebührensätze werden voraussichtlich erst in der Jahresendabrechnung berücksichtigt.
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des GVV Durmersheim
Bekanntmachung des Ergebnisses
Bekanntmachung über die Durchführung der Wahl
Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Bietigheim hat am 25.07.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 12.07.2023, für den Bereich „Obere Hardt - Erweiterung - Retentionsfläche“, gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der angefügte zeichnerische Teil des Bebauungsplanentwurfs des Büros SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten vom 12.07.2023 maßgebend. Dieser wird im Westen begrenzt durch die Muggensturmer Landstraße (K 3737) im Norden durch die landwirtschaftlichen Flächen Flurstück-Nrn. 7580 und 7583, im Osten durch die landwirtschaftliche Fläche Flst.-Nr. 3103/13 und im Süden durch das Gewerbegebiet „Obere Hardt I“, Erweiterung“, Erschließungsstraße Obere Hardt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit den planungsrechtlichen Festsetzungen und der Begründung (in der Fassung vom 12.07.2023) liegt
vom 14.08.2023 bis einschließlich 15.09.2023
bei der
Gemeindeverwaltung Bietigheim
Malscher Straße 22
76467 Bietigheim
Zimmer 30
jeweils während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus.
Diese Öffnungszeiten sind:
Montag bis Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
Montagnachmittag: 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstagnachmittag: 14:00 - 16:00 Uhr
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind neben dem Entwurf des Bebauungsplanes „Obere Hardt – Erweiterung – Retentionsfläche“ die vorliegenden umweltbezogenen Gutachten, Untersuchungen und Stellungnahmen:
- Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichbilanz (Büro WALD+CORBE Consulting GmbH, Juli 2023) mit Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Pflanzen – Tiere – biologische Vielfalt, Flächen – Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Mensch und Erholung sowie Kultur und Sachgüter.
Im Umweltbericht stehen folgende umweltbezogene Informationen zu nachstehenden Schutzgütern (inkl. Bewertung der Betroffenheit durch die Planung) zur Verfügung:
- Schutzgut Pflanzen – Tiere – biologische Vielfalt: vorhandener Vegetationsbestand und Biotoptypen, Bewertung der Vegetationsstrukturen und der planungsbedingten Auswirkungen, erforderliche Baumfällungen und vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen; Maßnahmen zum Ausgleich für den Verlust von Biotopflächen (durch die Entwicklung neuer Biotopflächen im Geltungsbereich) zu der Gehölzrodung, der Bauzeitenbeschränkung, der Vermeidung Fallenwirkung und ökologischer Baubegleitung;
- Schutzgut Flächen – Boden: vorhandene Bodenverhältnisse; vorhandene und künftige Bodenversiegelung, Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Ausgleich (z. B. Umgang mit Oberboden, Aus- und Einbau von Böden, Wiederherstellung von Flächen);
- Schutzgut Klima/Luft: Angaben zur allgemeinen Klimalage, zu Wind und Durchlüftung sowie zum Lokalklima inkl. der lokalklimatischen Auswirkungen des Vorhabens;
- Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für die vorgenannten Schutzgüter als Grundlage für die Abwägung sowie für die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan;
- Schutzgut Wasser: Wasserschutzgebiet, Maßnahmen zur Versickerung von Niederschlagswässern und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
- Schutzgut Landschaft: Angaben zu Naturraum und Landschaftsbild, Maßnahmen zur Begrünung;
- Schutzgut Mensch und Erholung sowie Kultur und Sachgüter: Beschreibung der plangemäßen Flächennutzung mit Einfluss auf Mensch und Erholung, keine Kulturgüter im Geltungsbereich bekannt.
Weiterhin liegen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB umweltbezogene Stellungnahmen von folgenden Behörden und Fachämtern vor und werden ebenfalls ausgelegt:
- Regierungspräsidium Freiburg, Abt.9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (16.05.2023): geotechnologische und geologische Grundlagen, Hinweis auf Lage im Wasserschutzgebiet Zone lll B;
- Landratsamt Rastatt (22.05.2023/01.06.2023): Amt für Naturschutz (3. Bestandsbaum, Nachweis der Ansaat, Bericht zur Unterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen; Bodenabstand Einzäunungen, insektenfreundliche Leuchtmittel); Umweltamt (Argumentation zur Verbesserung der Grundwassergüte, bodenkundliche Baubegleitung, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen), Landwirtschaftsamt (Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden und Flächen, Zerstörung landwirtschaftliche Produktionsstätten);
- Stadtwerke Karlsruhe (22.05.2023): Hinweis auf Lage im Wasserschutzgebiet Zone lll B, Hinweise zur Sicherstellung des Grundwasserschutzes, Umweltbaubegleitung unter Gesichtspunkten des Grundwasserschutzes)
Zusätzlich können die Unterlagen unter
www.bietigheim.de/web/info_oeffentliche_bekanntmachungen.html auf der Homepage der Gemeinde Bietigheim eingesehen werden. Zudem sind der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes – https://www.uvp-verbund.de/kartendienste – zugänglich.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungsplan in elektronischer Form (per E-Mail), schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Bietigheim, Malscher Straße 22, 76467 Bietigheim, gemeinde@bietigheim.de vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Die Ergebnismitteilungen werden erst nach dem durch den Gemeinderat erfolgten Satzungsbeschluss versandt.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. (§ 4 a Abs. 5 BauGB)
Bietigheim, 03.08.2023
Gez. Constantin Braun
Bürgermeister
Entwurf BPlan Obere Hardt-Erweiterung-Retentionsfläche
BPlan Obere Hardt-Erweiterung-Retentionsfläche - zeichnerischer Teil
Stellungnahme Regierungspräsidium Freiburg Abt. 9
Stellungnahme Landratsamt Rastatt
Stellungnahme Stadtwerke Karlsruhe
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Bietigheim hat am 25.07.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 12.07.2023, für den Bereich „Wohnmobilstellplätze an der Salzhalle“, gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der angefügte zeichnerische Teil des Bebauungsplanentwurfs des Büros SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten vom 12.07.2023 maßgebend. Dieser wird eingerahmt von den Straßen „Stöckwiese“ und „Rheinstraße“ sowie vom Gelände des ortsansässigen Schützenvereins. Das Plangebiet umfasst ausschließlich das Flurstück Nr. 938/8.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit den planungsrechtlichen Festsetzungen und der Begründung (in der Fassung vom 12.07.2023) liegt
vom 14.08.2023 bis einschließlich 15.09.2023
bei der
Gemeindeverwaltung Bietigheim
Malscher Straße 22
76467 Bietigheim
Zimmer 30
jeweils während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus.
Diese Öffnungszeiten sind:
Montag bis Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
Montagnachmittag: 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstagnachmittag: 14:00 - 16:00 Uhr
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind neben dem Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnmobilstellplätze an der Salzhalle“ die vorliegenden umweltbezogenen Gutachten, Untersuchungen und Stellungnahmen:
- Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung (Büro WALD+CORBE Consulting GmbH, März 2023) mit Einschätzung zum Vorkommen und Auswirkungen auf Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Europäischer Vogelarten;
- Artenschutzrechtliche Begutachtung Astabbruch (Büro WALD+CORBE Consulting GmbH, Mai 2023) mit Prüfung eines potenziellen Quartieres für Fledermäuse;
- Natura 2000 -Vorprüfung (Büro WALD+CORBE Consulting GmbH, Juni 2023) mit Darstellung der vom Vorhaben betroffenen Lebensraumtypen/Lebensräume der Arten, überschlägige Ermittlung erheblicher Beeinträchtigungen
- Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichbilanz (Büro WALD+CORBE Consulting GmbH, Juli 2023) mit Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Pflanzen – Tiere – biologische Vielfalt, Flächen – Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Mensch und Erholung sowie Kultur und Sachgüter.
Im Umweltbericht stehen folgende umweltbezogene Informationen zu nachstehenden Schutzgütern (inkl. Bewertung der Betroffenheit durch die Planung) zur Verfügung:
- Schutzgut Pflanzen – Tiere – biologische Vielfalt: vorhandener Vegetationsbestand und Biotoptypen, Bewertung der Vegetationsstrukturen und der planungsbedingten Auswirkungen, Maßnahmen zum Ausgleich für den Verlust von Biotopflächen (z. B. Entwicklung neuer Biotopflächen im Geltungsbereich, Ausbildung wasserdurchlässiger Beläge);
- Schutzgut Flächen – Boden: vorhandene Bodenverhältnisse; vorhandene und künftige Bodenversiegelung, Maßnahmen zur Eingriffsminderung (z. B. Umgang mit Oberboden, Aus- und Einbau von Böden, Ausbildung wasserdurchlässiger Beläge);
- Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für die vorgenannten Schutzgüter als Grundlage für die Abwägung sowie für die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan;
- Schutzgut Wasser: Angaben zum Wasserschutzgebiet und zur Überflutungsfläche HQ Extrem, Maßnahmen zur Versickerung von Niederschlagswässern und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
- Schutzgut Klima/Luft: Angaben zur allgemeinen Klimalage, zu Wind und Durchlüftung sowie zum Lokalklima inkl. der lokalklimatischen Auswirkungen des Vorhabens, Maßnahmen zu Gehölzpflanzungen und Begrünungen;
- Schutzgut Landschaft: Angaben zum Gebietscharakter, Maßnahmen zu Gehölzpflanzungen, Begrünungen und Ausbildung wasserdurchlässiger Beläge;
- Schutzgut Mensch und Erholung sowie Kultur und Sachgüter: Beschreibung der plangemäßen Flächennutzung mit Einfluss auf Mensch und Erholung, keine Kulturgüter im Geltungsbereich bekannt.
Weiterhin liegen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB umweltbezogene Stellungnahmen von folgenden Behörden und Fachämtern vor und werden ebenfalls ausgelegt:
- Regierungspräsidium Freiburg, Raumordnungsbehörde (24.04.2023): Hinweis zur Sicherung von Wasservorkommen und als überschwemmungsgefährdeter Bereich;
- Regierungspräsidium Freiburg, Abt.9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (26.04.2023): geotechnologische und geologische Grundlagen, Hinweis auf Lage im Wasserschutzgebiet Zone lll B;
- Landratsamt Rastatt (26.04.2023): Amt für Naturschutz (Erstellung Natura 2000-Vorprüfung, Prüfung Astabbruch, Hinweis zur artenschutzrechtlichen Prüfung bei Gehölzfällungen); Umweltamt (Hinweis auf Lage im Wasserschutzgebiet Zone lll B, Erstellung Umweltbericht);
- Stadtwerke Karlsruhe (22.05.2023): Hinweis auf Lage im Wasserschutzgebiet Zone lll B, Hinweise zur Sicherstellung des Grundwasserschutzes).
Zusätzlich können die Unterlagen unter
www.bietigheim.de/web/info_oeffentliche_bekanntmachungen.html auf der Homepage der Gemeinde Bietigheim eingesehen werden. Zudem sind der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes – https://www.uvp-verbund.de/kartendienste – zugänglich.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungsplan in elektronischer Form (per E-Mail), schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Bietigheim, Malscher Straße 22, 76467 Bietigheim, gemeinde@bietigheim.de vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Die Ergebnismitteilungen werden erst nach dem durch den Gemeinderat erfolgten Satzungsbeschluss versandt.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. (§ 4 a Abs. 5 BauGB)
Bietigheim, 03.08.2023
Gez. Constantin Braun
Bürgermeister
Entwurf BPlan Wohnmobilstellplätze an der Salzhalle
Bplan Wohnmobilstellplätze an der Salzhalle - zeichnerischer Teil
Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung
Artenschutzrechtliche Begutachtung Astabbruch
Stellungnahme Regierungspräsidium Karlsruhe Raumordnungsbehörde
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