Veranstalter
Musikverein Bietigheim e. V.
Veranstalter
DRK- OV Bietigheim/Elchesheim-Ill.
Veranstalter
Verein der Briefmarken-u. Münzensammler Hardt e.V.
Aufstellung eines Bebauungsplans "Breithalbjeuchen" mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 2 (1) BauGB und Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (1) BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Bietigheim hat am 14.04.2026
in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1
Abs. 8 BauGB beschlossen, für den Bereich "Breithalbjeuchen" einen
Bebauungsplan aufzustellen. Zudem hat er gebilligt und beschlossen, diesen nach
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Träger öffentlicher Belange nach §
4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
1. Geltendes Recht / Planerfordernis
Der Geltungsbereich des
aufzustellenden Bebauungsplans "Breithalbjeuchen" liegt fast vollständig im
bebauten Siedlungsteil. Im Gebiet gilt der Bebauungsplan
"Breithalbjeuchen-Pfaffenpfädel" von 1997. Alte Bebauungspläne enthalten
teilweise veraltete Festsetzungen, die nicht mehr zeitgemäß bzw. rechtlich
überholt sind. Darüber hinaus können sie aktuelle Fragestellungen nicht
einfangen oder gehen gänzlich anders damit um als aktuelle Bebauungspläne, was
zu Problemen in der Umsetzung von zeitgemäßem Wohnen in Bezug auf Gestaltung,
Ökologie, Mobilitätsverhalten, Nachverdichtung, etc. führen kann.
Ziel der Bebauungsplanänderung
ist die Harmonisierung und Anpassung des Bebauungsplans im Bereich
"Breithalbjeuchen" für die weitere bedarfsgerechte und zukunftsgerichtete
Entwicklung. Die Wahrung des städtebaulichen Bildes und die Zurücknahme von
Fehlentwicklungen bei gleichzeitiger Ermöglichung von Flexibilität sind hierbei
wichtige Themen. Es sollen Befreiungen und Einzelfallentscheidungen vermieden
werden und eine Konzentration auf das Wesentliche des erforderlichen
Regelungsgehalts für eine erleichterte und pragmatische Anwendung erreicht
werden. Hierfür ist die Aufstellung des Bebauungsplans "Breithalbjeuchen"
notwendig.
2. Abgrenzung und Lage des Plangebiets
Der
Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 12,7 ha. Zieht man davon die
öffentlichen Erschließungsflächen von ca. 2,02 ha ab, handelt es sich netto um
ca. 10,68 ha Bauland. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Lageplan in der
Fassung vom 14.04.2026 im Anhang.
Der Vorentwurf des
Bebauungsplanes mit den planungsrechtlichen Festsetzungen und der Begründung
(in der Fassung vom 14.04.2026) liegt
vom 04.05.2026 bis einschließlich 12.06.2026
bei der
Gemeindeverwaltung Bietigheim
Malscher Straße 22
76467 Bietigheim
Zimmer 31
jeweils während der üblichen
Dienstzeiten öffentlich aus.
Diese Öffnungszeiten sind:
Montag bis Freitag: 8:00 - 12:00
Uhr
Montagnachmittag: 14:00 - 18:00
Uhr
Donnerstagnachmittag: 12:30 -
14:30 Uhr
Bestandteil der ausgelegten
Unterlagen sind neben dem Bebauungsplanentwurf "Breithalbjeuchen" auch die folgenden
Gutachten:
- Vorprüfung
des Einzelfalls Büro Lindschulte
mbH (Stand: 01.04.2026)
- Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung Büro Lindschulte mbH (Stand: 24.09.2025)
- Schalltechnisches
Gutachten Kohnen Berater
& Ingenieure GmbH & Co. KG (Stand: 01.04.2026)
Zusätzlich können die Unterlagen
unter
www.bietigheim.de/web/info_oeffentliche_bekanntmachungen.html
auf der Homepage der Gemeinde Bietigheim eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen zum Bebauungsplan in elektronischer Form (per E-Mail),
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Bietigheim,
Malscher Straße 22, 76467 Bietigheim, gemeinde@bietigheim.de vorgebracht werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die
Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Die Ergebnismitteilungen werden
erst nach dem durch den Gemeinderat erfolgten Satzungsbeschluss versandt.
Nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan
unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und
nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes
nicht von Bedeutung ist. (§ 4 a Abs. 5 BauGB)
Im Zusammenhang mit dem
Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren
ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden
Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entscheiden werden, sofern
sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche
oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur
anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Bietigheim, 15.04.2026
gez.
Constantin Braun
Bürgermeister
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